Versteigerungsbedingungen

(Änderungen sind farblich hervorgehoben)

Auch ohne schriftliche Anerkennung bei Abgabe persönlicher oder schriftlicher Gebote ausschließlich maßgebend:

1. Der Versteigerer handelt in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Der Versteigerer ist berechtigt, die Rechte des Einlieferers aus dessen Auftrag und aus dem Zuschlag im Namen des Einlieferers geltend zu machen. Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Ersteigerer zustande. Der Versteigerer ist auf Verlangen des Einlieferers oder des Erwerbers zur Namhaftmachung des jeweils anderen Vertragspartners rechtlich verpflichtet.
2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, während der Versteigerung – unter Wahrung der Interessen der Einlieferer – Nummern des Kataloges zu vereinen, zu trennen, außerhalb der Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen.
3. Die zur Versteigerung kommenden Sachen können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Für die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen wird vom Versteigerer keine Garantie im Rechtssinne übernommen. Bei Sammellosen beziehen sich die dazu gemachten Angaben nicht auf eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit im kaufrechtlichen Sinne. Der Auktionator übernimmt auch keinerlei Garantie für einzelne Marken und deren Qualitäten, wenn diese aus Sammellosen stammen. Formulierungen wie „postfrisch“ oder „komplett“ geben den Eindruck von Stichproben wieder, sind aber keinerlei Zusicherung. Alle Sammellose werden nur so versteigert, wie sie sind und können nicht reklamiert werden. Bei Einzellosen kann der Käufer, der Unternehmer ist, den Versteigerer nicht wegen Sachmängeln in Anspruch nehmen, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Der Versteigerer wird aber bei begründeten Beanstandungen, die ihm spätestens 3 Wochen nach Auktionsschluss angezeigt werden, innerhalb einer Frist von 12 Monaten seine Mängelansprüche gegen den Einlieferer geltend machen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme erstattet er dem Käufer den Kaufpreis, einschl. Aufgeld zurück; ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß auch für Mängelansprüche, die aus durch den Käufer veranlassten Nachprüfungen bei anerkannten Prüfern erwachsen, wenn diese beabsichtigten Nachprüfungen dem Versteigerer spätestens 3 Wochen nach Auktionsschluss angezeigt werden. Die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden bleibt unberührt.
4. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden. Der Versteigerer kann Bieter ohne Begründung von der Versteigerung ausschließen. Er kann den Zuschlag in begründeten Fällen verweigern oder unter Vorbehalt erteilen. Er kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten, wenn ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Bei Vorbehaltszuschlägen ist der Bieter bis zur Klärung mit dem Einlieferer an sein Gebot gebunden, mindestens jedoch sechs Wochen; das gleiche gilt bei Abgabe von Untergeboten und für Erwerbe im Nachverkauf.
5. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste oder Beschädigungen auf den Erwerber über. Das Eigentum an der ersteigerten Sache wird erst mit vollständigem Zahlungseingang beim Versteigerer auf den Erwerber übertragen.
6. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Die Sachen sind sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Falls der Erwerber Versendung wünscht, geht sie auf seine Kosten. Falls der Erwerber Unternehmer ist, geht die Gefahr in diesem Falle bereits mit der Übergabe an den Spediteur oder eine sonst zum Versand bestimmte Person oder Anstalt über. Sofern ein Versand, z.B. aufgrund nicht erfüllbarer zollrechtlicher Vorschriften, nicht möglich oder zumutbar ist, entscheidet der Auktionator nach eigenem Ermessen, nicht zu versenden, sondern dem Käufer lediglich die ersteigerten Lose zur Abholung bereitzustellen. In diesem Falle hat der Käufer das ersteigerte Gut auf eigene Kosten beim Auktionator abzuholen oder abholen zu lassen.
7.

Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 22 % des Zuschlagpreises sowie 2,– EURO pro Los. Bei schriftlichen Bietern werden das Porto und die Versicherungspauschale gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer von z. Zt. 19 % wird nur auf die Nebenkosten (Aufgeld, Losgebühr, Porto etc.) berechnet, weil eine reine Vermittlungsleistung erbracht wird. Für Vermittlungsleistungen an Geschäftskunden aus anderen EU-Ländern mit USt.-Nr. wird das Reverse-Charge-Verfahren angewendet, d.h., die Provisionen, die Losgebühren und die sonstigen Kosten unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, die Umsatzsteuer auf diese Entgelte in seinem Heimatland zu entrichten. Für Vermittlungsleistungen an Geschäftskunden aus einem Drittland fällt keine Umsatzsteuer an, wenn die Unternehmer-Eigenschaft in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Die Vermittlungsleistung an Privat-Kunden aus Drittländern ist umsatzsteuerfrei, soweit der Ausfuhrnachweis erbracht werden kann.
Für Lose, die nach der Losnummer mit (D) gekennzeichnet sind, gilt: Der Versteigerer erhält vom Käufer eine Provision von 23 % des Zuschlagpreises sowie 2,– EURO pro Los. Bei schriftlichen Bietern werden das Porto und die Versicherungspauschale gesondert berechnet. Da differenzbesteuerte Ware versteigert wird, entfällt die Erhebung der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z. Zt. 19 % auf die Zuschlagssumme und die Nebenkosten (Aufgeld, Losgebühr, Porto etc.), diese wird bei Rechnungslegung auch nicht ausgewiesen.

Während der Auktion ausgestellte Rechnungen gelten nur vorbehaltlich einer Nachprüfung auf Irrtümer.
8. Der Rechnungsbetrag ist mit dem Zuschlag fällig und zahlbar in bar oder durch bankbestätigten Scheck. Zahlungen auswärtiger Erwerber, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, sind binnen 10 Tagen nach Rechnungszustellung fällig.
9. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat als Verzugsschaden berechnet. Im übrigen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung oder nach Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen; der Schadensersatz kann dabei auch so berechnet werden, dass die Sache in einer neuen Auktion nochmals versteigert wird und der säumige Käufer für einen eventuellen Mindererlös gegenüber der früheren Versteigerung und die besonderen Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich der Gebühren des Versteigerers aufzukommen hat.
10. Schriftliche Kaufgebote und solche per E-Mail werden stets interessewahrend, jedoch ohne Gewähr, ausgeführt. Best- oder Höchstgebote werden bis zum 5fachen Ausrufpreis mitgesteigert. Bei Telefon-Geboten übernimmt der Versteigerer keine Gewähr für das Zustandekommen der Verbindung. Telefonische Auskünfte zu erfolgten Zuschlägen, auch bei Telefongeboten, werden stets ohne Gewähr erteilt.
11. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit von 1933 bis 1945 nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebung, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichtserstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch).
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den kaufmännischen Verkehr ist Dresden. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Abkommen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
13. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf. Die Bestimmungen über Verkäufe im Fernabsatz finden darauf keine Anwendung.
Dresdner Briefmarken-Auktion